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Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere, wenn sich der Leasing-Nehmer zum Abschluss eines Folgevertrages entschließt.

Bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses gemäß Ziffer 2 b. des BFM-Schreibens vom 22.12.1975 (”Teilamortisations-Erlass”) hat der Leasing-Nehmer in der Regel Anspruch auf höchstens 75% des Veräußerungserlös, der die erforderliche Restamortisation übersteigt.

Bei Vorliegen eines kündbaren Leasing-Vertrags gemäß Ziffer 2 c des vorgenannten BMF-Schreibens, hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Auf diese Abschlusszahlung können bis zu 90% des vom Leasing-Geber erzielten Verwertungserlöses angerechnet werden.

Seit dem 01 .01.1991 ist das Verbraucherkreditgesetz mit Ausnahme der Neuregelung des Mahnverfahrens in Kraft. Unabhängig hiervon gilt das Abzahlungsgesetz (AbzG) weiterhin für alle Leasing-Verträge, die vor dem 01.01.1991 geschlossen wurden. Das VerbrKG will den privaten Verbraucher bei der Aufnahme von Krediten und “sonstigen Finanzierungshilfen” schützen; dies geschieht insbesondere beim Vertragsabschluß, bei Zahlungsverzug und bei der Abwicklung notleidend gewordener Engagements. Nach dem Verbraucherkreditgesetz wird der private Konsument geschützt, und - soweit er sich in der Gründungsphase befindet - auch der sogenannte gewerblich oder freiberuflich tätige Existenzgründer. Hier gilt jedoch eine Höchstgrenze von 50.000 €.

Es ist vor allem zu beachten:

  • Schriftform, auch für Nebenabreden
  • Fristen für die Widerrufsbelehrung (die drucktechnische Gestaltung der Belehrungsschrift muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Frist genügt)
  • Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung; ggf. auch bei Mitverpflichteten Kündigungsfristen und -zeiten sowie Zahlungsverzugbeträge sind neu geregelt, grundsätzlich sind die nachstehenden Voraussetzung zu beachten: bei Vertrags-Laufzeit von = 36 Mon. = 10%; Vertrags-Laufzeit >=36 Mon. = 5% der rückständigen Leasing-Zahlungen
  • Mahn- und Sicherstellungskosten sind separat zu buchen

    Siehe auch: Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Verkauft der Leasing-Geber zukünftigen Forderungen (Forfaitierung), so haftet er gegenüber dem Käufer für den rechtlichen Bestand der Forderung. Das heißt, diese muss frei von Einreden im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein.

Sofern vereinbart, kann der Leasing-Nehmer nach Ablauf der Grund-Leasingzeit das Leasing-Objekt im Wege eines Verlängerungs-Vertrages weiter nutzen.

Prinzipiell bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. bei Ablauf der Grund-Leasing(miet)zeit des Vollamortisations-Vertrages (Vollamortisation) übt der Leasing-Nehmer seine Verlängerungs-Option aus; KaIkulationsbasis ist der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert des Leasing-Objektes
  2. bei Ablauf des Teilamortisations-Vertrages (Teilamortisation) kann der als Andienungswert vereinbarte Restwert als Grundlage für einen Verlängerungs-Vertrag herangezogen werden; in diesem Falle ist ggf. eine neue Bonitätsprüfung erforderlich

Verkauft der Leasing-Geber zukünftigen Forderungen (Forfaitierung), so haftet er gegenüber dem Käufer für den rechtlichen Bestand der Forderung. Das heißt, diese muss frei von Einreden im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein.

Siehe auch: Freigabe-Erklärungen

Siehe auch: Leasing-Vermögen

Auf geleaste Wirtschaftsgüter fällt beim Leasing-Nehmer keine Vermögensteuer an. Auch beim Leasing-Geber entsteht in der Regel keine Vermögensteuerschuld, da dem Aktivposten “Leasing-Objekt’ durchweg ein meist gleich hoher Passivposten “Finanzierungsschuld” oder “Rechnungsabgrenzung’ gegenübersteht, ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen ist hieraus nicht mehr abzuleiten.

Anmerkung: Die Vermögensteuer wird für Veranlagungszeiträume nach dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.

Verschleißteile, die während der Leasingdauer planmäßig auszutauschen sind, hat der Leasing-Nehmer - entsprechende AGB vorausgesetzt - auf seine Kosten zu ersetzen. Auch alle Verschleiß- und sonstigen Reparaturen, die zur Erhaltung der Nutzung und Funktionsfähigkeit erforderlich sind, gehen zu Lasten des Leasing-Nehmers, der hierfür die ggf. üblichen Wartungsverträge auf seine Kosten abzuschließen hat. Der normale, die Nutzungsfähigkeit nicht beeinträchtigende Verschleiß des Leasing-Objektes (betriebgewöhnlicher Abnutzung) geht hingegen zu Lasten des Leasing-Gebers.

Im Interesse aller Vertragsbeteiligten, insbesondere im Sinne des nutzenden Leasing-Nehmers, aber auch des Eigentümers bzw. des Sicherungseigentümers, sind Leasing-Objekte ihrer Art nach hinreichend zu versichern. Hierzu ist der Leasing-Nehmer i.d.R. gemäß der Leasing-AGB (AGB) vertraglich verpflichtet, ebenso, wie zur Zahlung der Versicherungsprämien (Elektronik-Vollversicherung, Maschinenbruch-Versicherung, Fahrzeug-Versicherungen, Immobilien-Versicherungen u.a.)

Bei Fahrzeugen wird grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung des Leasing-Nehmers vereinbart. Der Versicherungswert entspricht im Allgemeinen dem Neu- bzw. Anschaffungswert des Objektes. Durch die hohe Anzahl von Kfz-Diebstählen, aber auch bedingt durch die Deregulierung der Versicherungsmärkte in der EU finden wir im Markt geänderte Versicherungsbedingungen. Leasing-Nehmer und Leasing-Geber haben dem ausreichend Rechnung zu tragen, Beispielsweise: Vollkasko-Versicherung mit 10% Selbstbehalt bzw. € 5.000; Entschädigung zum Marktwert statt Wiederbeschaffungswert; Ausschluss bestimmter Risiken etc. (GAP-Versicherungen).

Beim Immobilien-Leasing obliegt es der Objektgesellschaft, die von ihr vermietete lmmobilie gegen die üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern; dies betrifft insbesondere die Grundstücks- und Bauherrenhaftpflicht-, Bauwesen- und ggf. Rohbau-Feuerversicherung sowie die übliche Feuer-Sturm und Leitungswasserschaden-Versicherung. Die Versicherungsseite hat durch den neuen Teilamortisations-Leasing-Erlass, der zum 01.02.1992 in Kraft trat, weiter an Bedeutung gewonnen.

Immobilien-Leasing-Gesellschaften bzw. die jeweiligen Objektgesellschaften haben weitgehend die zusätzlichen Risiken über Versicherungsgesellschaften im Rahmen von sogenannten “all in Policen” bzw. “extended coverage” abgedeckt, um eine weitestgehende Risikominimierung zu erreichen. Zurzeit ist eine allumfassende Versicherungsmöglichkeit am deutschen Markt nicht erhältlich; z.B. können Bodenkontamination oder der Atom-Schaden nicht versichert werden.

Siehe auch: Laufzeit des Leasing-Vertrages

Im Rahmen der Engagement-Prüfung werden auch die abzuschließenden Verträge (i.d.R. Leasing-Vertrag, Kaufvertrag, Zusatzvereinbarungen, Sicherheiten usw.) hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Da es sich überwiegend um Formularvordrucke für das Vertragswerk handelt, kann sich die Prüfung meist auf die Anwendbarkeit der Klauseln auf den Einzelfall sowie auf etwaige Änderungen und Ergänzungen des Formulartextes beschränken.

Eine besondere Rolle bei der Vertragsprüfung, neben vielfältigen Prüfungsvorgängen, spielt der Abgleich der Daten im Einzelfall (unter Beachtung der Leasing-Erlasse und der relevanten Gesetzgebung, Firma, Leasing-Nehmer-Unterschrift, ggf. Widerrufsbelehrung sowie Laufzeit, Restwert, Leasing-Rate, usw.).

Nach Prüfung und Annahme des Leasing-Antrages - jetzt Leasing-Vertrag - und Bestätigung gegenüber dem Leasing-Nehmer, nach Kauf des Leasing-Objektes, Abrechnung und Buchung sowie entsprechender Dokumentation, erfolgt die Übernahme des Geschäftsvorganges in die Vertragsverwaltung und wird dort bis zum Vertragsende geführt.

Einschließlich der Vertragsverwaltung als solche, werden u.a. die Objekt-Versicherungen (Versicherung) sowie evtl. Zusatzsicherheiten (Sicherheiten) verwaltet und Leistungsstörungen wie Zahlungsverzug oder notleidende Leasing-Verträge bearbeitet. Häufig wird auch die Sicherstellung und Verwertung von Leasing-Objekten sowie der Abschluss von Verkaufsverträgen und Verlängerungsverträgen durch die Vertragsverwaltung vorgenommen.

Vertriebs-Leasing ist eine von mehreren Möglichkeiten der Partnerschaft zwischen Leasing-Unternehmen und Herstellern/ Händlern. Die systematische Zusammenarbeit zwischen Herstellern/ Händlern und Leasing-Gesellschaften wird als Vertriebs- bzw. Referenzleasing bezeichnet. Diese Form der Kooperation ist für Hersteller/ Händler ein sinnvolles Mittel der Absatzförderung und gilt für die Leasing-Unternehmen als “Multiplikator’ für die Erschließung neuer Märkte und Kundenkreise.

Den Vorteilen (z.B. niedrige Vertriebskosten) stehen Nachteile (z.B. hohe Abhängigkeit von bestimmten Lieferanten) gegenüber. Erfolgreiches Vertriebsleasing bedarf eines gut eingespielten, überregionalen Vertriebsnetzes und intensiver Schulungs- und Verkaufsförderungsarbeit mit den Vertriebspartnern. Darüber hinaus legen die Hersteller/ Händler verständlicherweise auf schnelle Annahmeentscheidungen und prompte Rechnungszahlung Wert.

Man unterscheidet im wesentlichen zwischen:

  1. Direkt-Leasing; der Leasing-Nehmer wird durch direkte Ansprache gewonnen
  2. Vertriebs-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird über den Lieferanten der Investitionsgüter gewonnen
  3. Banken-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird durch seine Bank auf das Leasingangebot der Bankengruppe aufmerksam gemacht
  4. Vermittler-/Makler-Leasing; der Leasing-Nehmer wird über selbständige Personen/ Handelsvertreter angesprochen und betreut

Wenn am Ende der Laufzeit keine weitere Nutzung durch den Leasing-Nehmer gewünscht wird und der Leasing-Geber keine Rückgabe des Objektes verlangt, kann der Leasing-Gegenstand im Einvernehmen mit dem Leasing-Geber an Ort und Stelle verwertet werden.

Im Falle der Insolvenz des Leasing-Nehmers wird das Objekt durch den Leasing-Geber sichergestellt und verwertet. Kann die Leasing-Gesellschaft auf eine Rücknahme- oder Verwertungsverpflichtung des Lieferanten zurückgreifen, so sollte die Verwertung einfach und schnell von statten gehen. Andererseits wird in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, die Sicherstellung und Verwertung zu einer aufwendigen und kompakten Zusatzaufgabe für jede Leasing-Gesellschaft.

Die Verwertung bzw. der Restwert spielt insbesondere unter Rentabilitätsaspekten eine wichtige Rolle bei der Kalkulation der Leasing-Konditionen. Zur Steigerung des Ertrages und zur Bindung des Kunden an das Unternehmen, werden Verlängerungsverträge mit dem Leasing-Nehmer dem Verkauf der Objekte an den selbigen vorgezogen.

Viele Leasing-Unternehmen beschäftigen professionelle Verwerter bzw. Verwertungs-Abteilungen, deren Hauptaufgabe es ist, den Verkauf bzw. die Anschlussvermietung von Leasing-Objekten rentabilitätsgemäß zu optimieren. Daraus ergibt sich einerseits eine Gewinnsicherung für die Leasing-Gesellschaften, und andererseits kann der Enttäuschung des Kunden entgegengewirkt werden, wenn sich u.U. seine Erwartungen bzw. Versprechungen hinsichtlich der Verwertungspraxis zum Vertragsende nicht decken. Den Leasing-Gesellschaften ist daher ein behutsames, kundenbezogenes und strategisch ausgerichtetes Vorgehen bei der Verwertung zu empfehlen.

Bei Zahlungsverzug des Leasing-Nehmers werden je nach Leasing-Gesellschaft, Verzugszinsen sowie Mahngebühren berechnet. Durchweg erfolgt die Zinsberechnung erst dann, wenn eine Zahlung länger als einen Monat im Rückstand ist bzw., wenn “chronische” Zahlungsverspätungen und Leistungsstörungen festzustellen sind. Bei einem Zahlungsverzug von i.d.R. mindestens zwei aufeinander folgenden Leasing-Raten kann der Leasing-Vertrag fristlos gekündigt und die gesamte restliche Leasingforderung abgezinst verlangt werden. Für die unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Personen/ Leasing-Nehmer gelten zusätzliche Erfordernisse.
Der Anschaffungswert für den Leasing-Gegenstand und sämtliche Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschl. Finanzierungskosten und Gewinn, werden im Laufe des Leasing-Vertrages durch die Leasing-Raten voll amortisiert. Diesen Vollamortisations-Anspruch hat die Rechtsprechung bestätigt (BGH-Urt. vom 12.06.1985).
Beim Kfz-Leasing verlangt die Leasing-Gesellschaft i.d.R. den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung durch den Leasing-Nehmer zu ihren Gunsten, verbunden mit der Ausstellung eines Sicherungsscheines durch die Versicherung für den Leasing-Geber.
Hauptsächlich bei schwierigen Bonitätssituationen, aber auch auf Wunsch mancher Leasing-Nehmer, greifen die Leasing-Geber gern auf die Vorauszahlung - in Form einer Sonderzahlung oder erhöhte Erstrate - als Zusatzsicherheit zurück bzw. als vorgezogene Zahlung mit ein. Es sind viele Varianten denkbar; soweit diese maßvoll eingesetzt werden, sollte eine steuerliche Anerkennung möglich sein. Gängig sind Vorauszahlungen von etwa 10-30% des dem Leasing-Vertrag zugrunde liegenden Berechnungswertes.
Die Leasing-Gesellschaft bezahlt die von ihr gekauften und vermieteten Objekte zuzüglich Umsatzsteuer und verrechnet diese als Vorsteuer mit der von ihr auf die Mieten/Leasingraten berechneten Mehrwertsteuer. Der Leasingnehmer seinerseits macht die von ihm auf die Leasingraten bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend.
  • Liquiditätsvorteile
  • Eigenkapitalschonung
  • nutzungskongruente Laufzeit
  • Schutz vor technischer Überalterung
  • Kostentransparenz
  • Klare Kalkulationsgrundlage
  • Vorteilhafte Bilanzoptik
  • Steuerersparnisse
  • Erweiterung des Kreditspielraumes
  • Realisierung von Investitionen in der richtigen Dimension
Besonders im Vertriebs-Leasing, wo die Investitionsentscheidung des Kunden nicht selten von der Annahme des damit verbundenen Leasing-Antrages abhängt, sind schnelle Entscheidungen des Leasing-Unternehmens, auch im Interesse der Verbindung zum Lieferanten, sehr wichtig. Daher reichen die Hersteller / Händler der zu verleasenden Objekte häufig Voranfragen ein, damit die Leasing-Gesellschaften die Vorprüfung der Kundenbonität und Objektqualität vornehmen und ggf. bereits vorab eine Leasingzusage abgeben können. Der Verkaufsabschluss des Lieferanten kann dadurch erleichtert und die Folgeabwicklung sowie die Bezahlung der Lieferanten-Rechnungen beschleunigt werden.

Vorauszahlungen seitens des Leasing-Nehmers:

Insbesondere bei nicht völlig ausreichender Bonität werden nicht selten Leasing-Vorauszahlungen oder erhöhte Erst-Leasing-Raten bzw. degressive Zahlungsverläufe als Zusatzsicherheit verlangt. Diese erhöhten Anfangszahlungen werden bei der Kalkulation berücksichtigt und mit späteren Zahlungen verrechnet.

Vorauszahlungen an Lieferanten: Anzahlung

Ein Vergleich zwischen darlehensfinanzierten Kauf und Leasing, setzt eine gemeinsame Bewertungsebene mit allen relevanten Kriterien voraus. Der Zweck der gemeinsamen Bewertungsebene ist das aussagefähige Herausarbeiten von Vorzügen bzw. Nachteilen der jeweiligen Finanzierungsart. Folgende Punkte sollten dazu in einen Vorteilhaftigkeits-Vergleich einfließen:

  • Vergleichsmethode (totaler Liquiditätsvergleich oder Barwertmethode)
  • Zielfunktion des Entscheidungsträgers
  • Kalkulationszinsfuß (Bruttosatz: FK-Zins, Mischzinsfuß usw.)
  • Planungszeitraum (Nutzungszeitraum)
  • Prämissen der Vergleichsrechnung


Diese fünf Punkte sind ein elementares Gerüst und können mit weiteren Parametern determiniert werden. Für einen detaillierten Vergleich, bedarf es im Einzelfall einer computergestützten Analyse.

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Durchweg wird vom Leasing-Nehmer erwartet, im Anschluss an die Garantiezeit des Lieferanten für die laufende funktionale und technische Betreuung des Leasing-Gegenstandes einen Wartungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen; dies ist bei den meisten EDV-Leasing-Verträgen der Fall.

Siehe auch: Full-Service-Vertrag

Einige Leasing-Gesellschaften bieten die Möglichkeit, Leasing-Verträge über größere Anlagen ab etwa € 1 Mio. auch unter Einsatz zinsgünstiger Fremdwährungskredite zu finanzieren, wenn sich hieraus Kostenvorteile für den Leasing-Nehmer ergeben. Da das Wechselkursrisiko vom Leasing-Nehmer zu übernehmen ist, sollte dieser über Einnahmen in der betreffenden Fremdwährung verfügen, da die Kosten der bekannten Währungssicherungskontrakte (Swap, Derivate) i.d.R. die Zinsdifferenz aufzehren.
Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kauf- und/ oder Verlängerungsoption und Zurechnung des Objektes beim Leasing-Geber, muss der Kaufpreis bzw. die Kalkulationsbasis des Verlängerungsvertrages für das Leasing-Objekt dem Restbuchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung/ Verlängerung des Objektes/ Vertrages entsprechen (Restwert). In Zweifelsfällen, insbesondere wenn ein vollständiger Wertverzehr vorzuliegen scheint, ist im Interesse steuerrechtlicher Sicherheit eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu empfehlen.

Mobilien-Leasing: Hier kommen Wertsteigerungen selten vor, jedoch ist es an der Tagesordnung, dass der Wertverzehr auf längere Sicht (z.B. bei Druck- und lndustriemaschinen sowie bestimmten Fahrzeugen je nach Marktlage) geringer ist, als die Abschreibung. Diese “stillen Reserven’ kommen, die Wahl des richtigen Vertragsmodells und der richtigen Laufzeit vorausgesetzt, dem Leasing-Nehmer i.d.R. bis zu 75 % zugute.

Siehe auch: Leasing-Erlasse

In Leasing-Verträgen mit Konsumenten (Verbrauchern), sowie Existenzgründern (gewerbliche Unternehmen; Freiberufler) ist dem Leasing-Nehmer ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht einzuräumen: danach hat der Leasing-Nehmer das Recht, innerhalb von sieben Tagen schriftlich vom Leasing-Antrag zurückzutreten. Der Leasing-Nehmer muss neben dem Leasing-Vertrag auch die Belehrung über sein Widerrufsrecht gesondert unterschreiben. Zusätzlich hat der Leasing-Geber -neben weiteren Vorschriften - den Leasing-Nehmer über den Beginn des Fristenlaufes zu belehren (Bestätigung über die Belehrung ist durch Unterschrift des Leasing-Nehmers in der Widerrufsbelehrung festzuhalten). Dies trifft auch auf im Vertrag aufgeführte Mitverpflichtete zu, d.h. ihre Unterschriften sind separat erforderlich.

Entspricht eine Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz oder ist sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, kann der Leasing-Nehmer innerhalb eines Jahres den Leasing-Vertrag rückabwickeln: er gibt den Leasing-Gegenstand zurück und erhält vom Leasing-Geber die gezahlten Leasing-Raten, für den Leasing-Gegenstand hat er dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die den Wertverzehr des Objektes i.d.R. nicht ausreichend berücksichtigt.

Anmerkung: Siehe auch BGH-Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 139/94 - Anforderungen an Widerrufsbelehrung bei Abzahlungsgeschäft - AbzG § 1b Abs. 2 Satz 2; HWiG §2 Abs. 1; VerbrKrG §7 Abs. 2. Verbraucherkreditgesetz

Ausgehend von den Usancen der Teilzahlungs- bzw. Ratenkreditbanken werden den Kunden auch im Leasing-Geschäft gelegentlich Winterklauseln bzw. Saisonklauseln für Objekte eingeräumt, die in den Wintermonaten wenig oder gar nicht genutzt werden können. So kommt es z.B. bei Baumaschinen vor, dass die Leasing-Raten im Rahmen einer vereinbarten Winterklausel für einige Wintermonate ausgesetzt oder erheblich reduziert werden, da die Objekte während dieser Zeit kaum oder gar keinen Ertrag bringen. Die dabei ausgefallenen Leasing-Raten müssen durch entsprechend erhöhte Zahlungen in der “Hochsaison” der Objekte ausgeglichen werden. Winterklauseln setzen wegen der eintretenden Tilgungsverschiebungen, eine einwandfreie Kundenbonität und Objektqualität (Bonität) voraus.

Die Leasing-Gesellschaften müssen sich in ihrem eigenen Interesse sowie im Interesse der finanzierenden Banken ein möglichst umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Leasing-Nehmer sowie der sonstigen Beteiligten (Lieferanten, Bürgen usw.) machen. Dies geschieht im Mengengeschäft (Small Ticket) überwiegend durch die Beschaffung und sorgfältige Auswertung von Handels- und Bankauskünften, zunehmend auch durch nachprüfbare Selbstauskünfte der Leasing-Nehmer sowie Informationen von Dritten.

Bei größeren Objektwerten und/ oder nicht eindeutig beurteilbarer Bonität ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten, auch unter dem Aspekt der Erfordernisse des Kreditwesengesetzes, erforderlich. Meist werden die Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der vergangenen drei Jahre, ggf. ergänzt durch einen zeitnahen Status, sowie bevorstehende Projekte ausgewertet und als Entscheidungsgrundlage herangezogen.

Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Leasing-Objekte beim Leasing-Geber ist, dass dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, dass die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung - ausgehend von der Abgabenordnung (AO) - hinreichend berücksichtigt werden. Die von den meisten in den Leasing-Verbänden organisierten Leasing-Unternehmen angebotenen Standard-Leasing-Verträge stellen sicher, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Objekten nach den gegenwärtigen Erkenntnissen beim Leasing-Geber liegt. Daraus ergeben sich für den Leasing-Nehmer häufig steuerliche und bilanzielle Vorteile und die Möglichkeit, die Leasing-Raten sofort als abzugsfähige Betriebsausgaben zu verbuchen.
Objekte im Einzelwert unter € 800,- werden i.d.R. nicht im Wege des Leasings finanziert, weil sie überwiegend kurzlebig und schwer verwertbar sind.
Die Forderung von Leasing-Gesellschaften sowie von Banken und Sparkassen nach von Wirtschaftsprüfern geprüften und testierten Geschäftszahlen hat sich weitgehend durchgesetzt, insbesondere bei größeren Unternehmen bzw. Engagements. Das Risiko einer grundlegend falsch dargestellten wirtschaftlichen Situation der Unternehmen ist weit geringer als bei einer ungeprüften bzw. lediglich anhand der Buchführung des Unternehmens aufgestellten Bilanz. Allerdings sollte, insbesondere bei bedeutenden Engagements, auch die Fachkunde und Unabhängigkeit des Beraters selbst, einer Würdigung unterzogen werden.

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Für diesen Buchstaben scheint es keinen Begriff aus dem Leasing-Bereich zu geben. Sollten wir uns täuschen, nennen Sie uns diesen doch einfach! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

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Für diesen Buchstaben scheint es keinen Begriff aus dem Leasing-Bereich zu geben. Sollten wir uns täuschen, nennen Sie uns diesen doch einfach! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

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Siehe auch: Verzugszinsen

Im Allgemeinen sind die Leasing-Raten monatlich im Voraus, gelegentlich auch vierteljährlich, im Bankeinzugsverfahren (Bankeinzugsermächtigung) zu zahlen. Der Leasing-Geber seinerseits bezahlt die Lieferantenrechnungen meist per Scheck sofort nach Erhalt der einwandfreien Übernahmebestätigung des Leasing-Nehmers, unter der Voraussetzung, dass die Dokumentation vollständig ist.

Siehe auch: Leasing-Rechnung

Dieser Begriff taucht insbesondere im Zusammenhang mit dem regresslosen Verkauf von Leasing-Forderungen durch Leasing-Gesellschaften (Zedent) an Banken (Zessionar) und im sog. Unter-Vermietungsbereich auf. Häufig bestehen die Finanzierungspartner der Leasing-Gesellschaften auf eine “offene Zession”, also auf eine Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Leasing-Nehmer. Damit sollen Leistungsstörungen vermieden werden; für den Fall, dass die Leasing-Gesellschaft in Schwierigkeiten gerät, zahlt der Leasing-Nehmer an den richtigen Forderungsinhaber. Die stille Zession, also den vorläufigen Verzicht auf Offenlegung des Forderungsüberganges, ist bei entsprechender Vertrauensbasis z.B. bei langjährig bewährten Anschlusskunden bzw. Leasing-Gesellschaften nicht unüblich.
Eine solche Vereinbarung sichert das Zinsrisiko, wofür eine gesonderte Gebühr berechnet wird, für den Zeitraum zwischen Annahme des Leasing-Antrages bis zur Lieferung bzw. zum Vertragsbeginn ab. Die modernen Zinsabsicherungsmodelle der Kreditwirtschaft bieten zusätzliche Möglichkeiten.
Nach dem Bewertungs- und Steuerrecht gehört Zubehör zum Grundvermögen, obwohl es sich nach dem Zivilrecht um bewegliche Sachen handelt, es sei denn, die Zuordnung als Betriebsvorrichtung ist gegeben. In einem Mobilien-Leasing-Vertrag kann Zubehör nicht eingeschlossen werden.
Siehe auch: Freigabeerklärungen

Die steuerliche Behandlung (Zurechnung) des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer richtet sich nach den sogenannte Leasing-Erlassen und den BMF-Schreiben:

  • Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971
  • Mobilien-Teilamortisations-Erlass vom 22.12.1975
  • Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972
  • lmmobilien-Teilamortisations-Erlass vom 23.12.1991
  • Wirtschaftlicher Eigentümer
  • Leasing-Geber/bilanzsteuerliche Behandlung beim Leasing-Geber; FinMin Nordrhein-Westfalen, koordinierter Erlass vom 13.05.1980, S 2170-5/21 -VB 1
  • § 39 Abgabenordnung (AO) Zurechnung von Wirtschaftsgütern beim Eigentümer