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Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere, wenn sich der Leasing-Nehmer zum Abschluss eines Folgevertrages entschließt.
Bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses gemäß Ziffer 2 b. des BFM-Schreibens vom 22.12.1975 (”Teilamortisations-Erlass”) hat der Leasing-Nehmer in der Regel Anspruch auf höchstens 75% des Veräußerungserlös, der die erforderliche Restamortisation übersteigt.
Bei Vorliegen eines kündbaren Leasing-Vertrags gemäß Ziffer 2 c des vorgenannten BMF-Schreibens, hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Auf diese Abschlusszahlung können bis zu 90% des vom Leasing-Geber erzielten Verwertungserlöses angerechnet werden.
Seit dem 01 .01.1991 ist das Verbraucherkreditgesetz mit Ausnahme der Neuregelung des Mahnverfahrens in Kraft. Unabhängig hiervon gilt das Abzahlungsgesetz (AbzG) weiterhin für alle Leasing-Verträge, die vor dem 01.01.1991 geschlossen wurden. Das VerbrKG will den privaten Verbraucher bei der Aufnahme von Krediten und “sonstigen Finanzierungshilfen” schützen; dies geschieht insbesondere beim Vertragsabschluß, bei Zahlungsverzug und bei der Abwicklung notleidend gewordener Engagements. Nach dem Verbraucherkreditgesetz wird der private Konsument geschützt, und - soweit er sich in der Gründungsphase befindet - auch der sogenannte gewerblich oder freiberuflich tätige Existenzgründer. Hier gilt jedoch eine Höchstgrenze von 50.000 €.
Es ist vor allem zu beachten:
- Schriftform, auch für Nebenabreden
- Fristen für die Widerrufsbelehrung (die drucktechnische Gestaltung der Belehrungsschrift muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Frist genügt)
- Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung; ggf. auch bei Mitverpflichteten Kündigungsfristen und -zeiten sowie Zahlungsverzugbeträge sind neu geregelt, grundsätzlich sind die nachstehenden Voraussetzung zu beachten: bei Vertrags-Laufzeit von = 36 Mon. = 10%; Vertrags-Laufzeit >=36 Mon. = 5% der rückständigen Leasing-Zahlungen
- Mahn- und Sicherstellungskosten sind separat zu buchen
Siehe auch: Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Sofern vereinbart, kann der Leasing-Nehmer nach Ablauf der Grund-Leasingzeit das Leasing-Objekt im Wege eines Verlängerungs-Vertrages weiter nutzen.
Prinzipiell bestehen folgende Möglichkeiten:
- bei Ablauf der Grund-Leasing(miet)zeit des Vollamortisations-Vertrages (Vollamortisation) übt der Leasing-Nehmer seine Verlängerungs-Option aus; KaIkulationsbasis ist der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert des Leasing-Objektes
- bei Ablauf des Teilamortisations-Vertrages (Teilamortisation) kann der als Andienungswert vereinbarte Restwert als Grundlage für einen Verlängerungs-Vertrag herangezogen werden; in diesem Falle ist ggf. eine neue Bonitätsprüfung erforderlich
Verkauft der Leasing-Geber zukünftigen Forderungen (Forfaitierung), so haftet er gegenüber dem Käufer für den rechtlichen Bestand der Forderung. Das heißt, diese muss frei von Einreden im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein.
Siehe auch: Freigabe-Erklärungen
Auf geleaste Wirtschaftsgüter fällt beim Leasing-Nehmer keine Vermögensteuer an. Auch beim Leasing-Geber entsteht in der Regel keine Vermögensteuerschuld, da dem Aktivposten “Leasing-Objekt’ durchweg ein meist gleich hoher Passivposten “Finanzierungsschuld” oder “Rechnungsabgrenzung’ gegenübersteht, ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen ist hieraus nicht mehr abzuleiten.
Anmerkung: Die Vermögensteuer wird für Veranlagungszeiträume nach dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.
Im Interesse aller Vertragsbeteiligten, insbesondere im Sinne des nutzenden Leasing-Nehmers, aber auch des Eigentümers bzw. des Sicherungseigentümers, sind Leasing-Objekte ihrer Art nach hinreichend zu versichern. Hierzu ist der Leasing-Nehmer i.d.R. gemäß der Leasing-AGB (AGB) vertraglich verpflichtet, ebenso, wie zur Zahlung der Versicherungsprämien (Elektronik-Vollversicherung, Maschinenbruch-Versicherung, Fahrzeug-Versicherungen, Immobilien-Versicherungen u.a.)
Bei Fahrzeugen wird grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung des Leasing-Nehmers vereinbart. Der Versicherungswert entspricht im Allgemeinen dem Neu- bzw. Anschaffungswert des Objektes. Durch die hohe Anzahl von Kfz-Diebstählen, aber auch bedingt durch die Deregulierung der Versicherungsmärkte in der EU finden wir im Markt geänderte Versicherungsbedingungen. Leasing-Nehmer und Leasing-Geber haben dem ausreichend Rechnung zu tragen, Beispielsweise: Vollkasko-Versicherung mit 10% Selbstbehalt bzw. € 5.000; Entschädigung zum Marktwert statt Wiederbeschaffungswert; Ausschluss bestimmter Risiken etc. (GAP-Versicherungen).
Beim Immobilien-Leasing obliegt es der Objektgesellschaft, die von ihr vermietete lmmobilie gegen die üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern; dies betrifft insbesondere die Grundstücks- und Bauherrenhaftpflicht-, Bauwesen- und ggf. Rohbau-Feuerversicherung sowie die übliche Feuer-Sturm und Leitungswasserschaden-Versicherung. Die Versicherungsseite hat durch den neuen Teilamortisations-Leasing-Erlass, der zum 01.02.1992 in Kraft trat, weiter an Bedeutung gewonnen.
Immobilien-Leasing-Gesellschaften bzw. die jeweiligen Objektgesellschaften haben weitgehend die zusätzlichen Risiken über Versicherungsgesellschaften im Rahmen von sogenannten “all in Policen” bzw. “extended coverage” abgedeckt, um eine weitestgehende Risikominimierung zu erreichen. Zurzeit ist eine allumfassende Versicherungsmöglichkeit am deutschen Markt nicht erhältlich; z.B. können Bodenkontamination oder der Atom-Schaden nicht versichert werden.
Im Rahmen der Engagement-Prüfung werden auch die abzuschließenden Verträge (i.d.R. Leasing-Vertrag, Kaufvertrag, Zusatzvereinbarungen, Sicherheiten usw.) hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Da es sich überwiegend um Formularvordrucke für das Vertragswerk handelt, kann sich die Prüfung meist auf die Anwendbarkeit der Klauseln auf den Einzelfall sowie auf etwaige Änderungen und Ergänzungen des Formulartextes beschränken.
Eine besondere Rolle bei der Vertragsprüfung, neben vielfältigen Prüfungsvorgängen, spielt der Abgleich der Daten im Einzelfall (unter Beachtung der Leasing-Erlasse und der relevanten Gesetzgebung, Firma, Leasing-Nehmer-Unterschrift, ggf. Widerrufsbelehrung sowie Laufzeit, Restwert, Leasing-Rate, usw.).
Nach Prüfung und Annahme des Leasing-Antrages - jetzt Leasing-Vertrag - und Bestätigung gegenüber dem Leasing-Nehmer, nach Kauf des Leasing-Objektes, Abrechnung und Buchung sowie entsprechender Dokumentation, erfolgt die Übernahme des Geschäftsvorganges in die Vertragsverwaltung und wird dort bis zum Vertragsende geführt.
Einschließlich der Vertragsverwaltung als solche, werden u.a. die Objekt-Versicherungen (Versicherung) sowie evtl. Zusatzsicherheiten (Sicherheiten) verwaltet und Leistungsstörungen wie Zahlungsverzug oder notleidende Leasing-Verträge bearbeitet. Häufig wird auch die Sicherstellung und Verwertung von Leasing-Objekten sowie der Abschluss von Verkaufsverträgen und Verlängerungsverträgen durch die Vertragsverwaltung vorgenommen.
Vertriebs-Leasing ist eine von mehreren Möglichkeiten der Partnerschaft zwischen Leasing-Unternehmen und Herstellern/ Händlern. Die systematische Zusammenarbeit zwischen Herstellern/ Händlern und Leasing-Gesellschaften wird als Vertriebs- bzw. Referenzleasing bezeichnet. Diese Form der Kooperation ist für Hersteller/ Händler ein sinnvolles Mittel der Absatzförderung und gilt für die Leasing-Unternehmen als “Multiplikator’ für die Erschließung neuer Märkte und Kundenkreise.
Den Vorteilen (z.B. niedrige Vertriebskosten) stehen Nachteile (z.B. hohe Abhängigkeit von bestimmten Lieferanten) gegenüber. Erfolgreiches Vertriebsleasing bedarf eines gut eingespielten, überregionalen Vertriebsnetzes und intensiver Schulungs- und Verkaufsförderungsarbeit mit den Vertriebspartnern. Darüber hinaus legen die Hersteller/ Händler verständlicherweise auf schnelle Annahmeentscheidungen und prompte Rechnungszahlung Wert.
Man unterscheidet im wesentlichen zwischen:
- Direkt-Leasing; der Leasing-Nehmer wird durch direkte Ansprache gewonnen
- Vertriebs-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird über den Lieferanten der Investitionsgüter gewonnen
- Banken-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird durch seine Bank auf das Leasingangebot der Bankengruppe aufmerksam gemacht
- Vermittler-/Makler-Leasing; der Leasing-Nehmer wird über selbständige Personen/ Handelsvertreter angesprochen und betreut
Wenn am Ende der Laufzeit keine weitere Nutzung durch den Leasing-Nehmer gewünscht wird und der Leasing-Geber keine Rückgabe des Objektes verlangt, kann der Leasing-Gegenstand im Einvernehmen mit dem Leasing-Geber an Ort und Stelle verwertet werden.
Im Falle der Insolvenz des Leasing-Nehmers wird das Objekt durch den Leasing-Geber sichergestellt und verwertet. Kann die Leasing-Gesellschaft auf eine Rücknahme- oder Verwertungsverpflichtung des Lieferanten zurückgreifen, so sollte die Verwertung einfach und schnell von statten gehen. Andererseits wird in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, die Sicherstellung und Verwertung zu einer aufwendigen und kompakten Zusatzaufgabe für jede Leasing-Gesellschaft.
Die Verwertung bzw. der Restwert spielt insbesondere unter Rentabilitätsaspekten eine wichtige Rolle bei der Kalkulation der Leasing-Konditionen. Zur Steigerung des Ertrages und zur Bindung des Kunden an das Unternehmen, werden Verlängerungsverträge mit dem Leasing-Nehmer dem Verkauf der Objekte an den selbigen vorgezogen.
Viele Leasing-Unternehmen beschäftigen professionelle Verwerter bzw. Verwertungs-Abteilungen, deren Hauptaufgabe es ist, den Verkauf bzw. die Anschlussvermietung von Leasing-Objekten rentabilitätsgemäß zu optimieren. Daraus ergibt sich einerseits eine Gewinnsicherung für die Leasing-Gesellschaften, und andererseits kann der Enttäuschung des Kunden entgegengewirkt werden, wenn sich u.U. seine Erwartungen bzw. Versprechungen hinsichtlich der Verwertungspraxis zum Vertragsende nicht decken. Den Leasing-Gesellschaften ist daher ein behutsames, kundenbezogenes und strategisch ausgerichtetes Vorgehen bei der Verwertung zu empfehlen.
- Liquiditätsvorteile
- Eigenkapitalschonung
- nutzungskongruente Laufzeit
- Schutz vor technischer Überalterung
- Kostentransparenz
- Klare Kalkulationsgrundlage
- Vorteilhafte Bilanzoptik
- Steuerersparnisse
- Erweiterung des Kreditspielraumes
- Realisierung von Investitionen in der richtigen Dimension
Vorauszahlungen seitens des Leasing-Nehmers:
Insbesondere bei nicht völlig ausreichender Bonität werden nicht selten Leasing-Vorauszahlungen oder erhöhte Erst-Leasing-Raten bzw. degressive Zahlungsverläufe als Zusatzsicherheit verlangt. Diese erhöhten Anfangszahlungen werden bei der Kalkulation berücksichtigt und mit späteren Zahlungen verrechnet.
Vorauszahlungen an Lieferanten: Anzahlung
Ein Vergleich zwischen darlehensfinanzierten Kauf und Leasing, setzt eine gemeinsame Bewertungsebene mit allen relevanten Kriterien voraus. Der Zweck der gemeinsamen Bewertungsebene ist das aussagefähige Herausarbeiten von Vorzügen bzw. Nachteilen der jeweiligen Finanzierungsart. Folgende Punkte sollten dazu in einen Vorteilhaftigkeits-Vergleich einfließen:
- Vergleichsmethode (totaler Liquiditätsvergleich oder Barwertmethode)
- Zielfunktion des Entscheidungsträgers
- Kalkulationszinsfuß (Bruttosatz: FK-Zins, Mischzinsfuß usw.)
- Planungszeitraum (Nutzungszeitraum)
- Prämissen der Vergleichsrechnung
Diese fünf Punkte sind ein elementares Gerüst und können mit weiteren Parametern determiniert werden. Für einen detaillierten Vergleich, bedarf es im Einzelfall einer computergestützten Analyse.
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Durchweg wird vom Leasing-Nehmer erwartet, im Anschluss an die Garantiezeit des Lieferanten für die laufende funktionale und technische Betreuung des Leasing-Gegenstandes einen Wartungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen; dies ist bei den meisten EDV-Leasing-Verträgen der Fall.
Siehe auch: Full-Service-Vertrag
Mobilien-Leasing: Hier kommen Wertsteigerungen selten vor, jedoch ist es an der Tagesordnung, dass der Wertverzehr auf längere Sicht (z.B. bei Druck- und lndustriemaschinen sowie bestimmten Fahrzeugen je nach Marktlage) geringer ist, als die Abschreibung. Diese “stillen Reserven’ kommen, die Wahl des richtigen Vertragsmodells und der richtigen Laufzeit vorausgesetzt, dem Leasing-Nehmer i.d.R. bis zu 75 % zugute.
Siehe auch: Leasing-Erlasse
In Leasing-Verträgen mit Konsumenten (Verbrauchern), sowie Existenzgründern (gewerbliche Unternehmen; Freiberufler) ist dem Leasing-Nehmer ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht einzuräumen: danach hat der Leasing-Nehmer das Recht, innerhalb von sieben Tagen schriftlich vom Leasing-Antrag zurückzutreten. Der Leasing-Nehmer muss neben dem Leasing-Vertrag auch die Belehrung über sein Widerrufsrecht gesondert unterschreiben. Zusätzlich hat der Leasing-Geber -neben weiteren Vorschriften - den Leasing-Nehmer über den Beginn des Fristenlaufes zu belehren (Bestätigung über die Belehrung ist durch Unterschrift des Leasing-Nehmers in der Widerrufsbelehrung festzuhalten). Dies trifft auch auf im Vertrag aufgeführte Mitverpflichtete zu, d.h. ihre Unterschriften sind separat erforderlich.
Entspricht eine Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz oder ist sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, kann der Leasing-Nehmer innerhalb eines Jahres den Leasing-Vertrag rückabwickeln: er gibt den Leasing-Gegenstand zurück und erhält vom Leasing-Geber die gezahlten Leasing-Raten, für den Leasing-Gegenstand hat er dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die den Wertverzehr des Objektes i.d.R. nicht ausreichend berücksichtigt.
Anmerkung: Siehe auch BGH-Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 139/94 - Anforderungen an Widerrufsbelehrung bei Abzahlungsgeschäft - AbzG § 1b Abs. 2 Satz 2; HWiG §2 Abs. 1; VerbrKrG §7 Abs. 2. Verbraucherkreditgesetz
Die Leasing-Gesellschaften müssen sich in ihrem eigenen Interesse sowie im Interesse der finanzierenden Banken ein möglichst umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Leasing-Nehmer sowie der sonstigen Beteiligten (Lieferanten, Bürgen usw.) machen. Dies geschieht im Mengengeschäft (Small Ticket) überwiegend durch die Beschaffung und sorgfältige Auswertung von Handels- und Bankauskünften, zunehmend auch durch nachprüfbare Selbstauskünfte der Leasing-Nehmer sowie Informationen von Dritten.
Bei größeren Objektwerten und/ oder nicht eindeutig beurteilbarer Bonität ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten, auch unter dem Aspekt der Erfordernisse des Kreditwesengesetzes, erforderlich. Meist werden die Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der vergangenen drei Jahre, ggf. ergänzt durch einen zeitnahen Status, sowie bevorstehende Projekte ausgewertet und als Entscheidungsgrundlage herangezogen.
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Im Allgemeinen sind die Leasing-Raten monatlich im Voraus, gelegentlich auch vierteljährlich, im Bankeinzugsverfahren (Bankeinzugsermächtigung) zu zahlen. Der Leasing-Geber seinerseits bezahlt die Lieferantenrechnungen meist per Scheck sofort nach Erhalt der einwandfreien Übernahmebestätigung des Leasing-Nehmers, unter der Voraussetzung, dass die Dokumentation vollständig ist.
Siehe auch: Leasing-Rechnung
Die steuerliche Behandlung (Zurechnung) des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer richtet sich nach den sogenannte Leasing-Erlassen und den BMF-Schreiben:
- Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971
- Mobilien-Teilamortisations-Erlass vom 22.12.1975
- Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972
- lmmobilien-Teilamortisations-Erlass vom 23.12.1991
- Wirtschaftlicher Eigentümer
- Leasing-Geber/bilanzsteuerliche Behandlung beim Leasing-Geber; FinMin Nordrhein-Westfalen, koordinierter Erlass vom 13.05.1980, S 2170-5/21 -VB 1
- § 39 Abgabenordnung (AO) Zurechnung von Wirtschaftsgütern beim Eigentümer